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Keine kostenlose juristische Auskunft oder Beratung

Einem Rechtsanwalt ist es aufgrund des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) gesetzlich untersagt, seine Leistungen unentgeltlich zu erbringen, so daß auch die hier angebotene juristische Auskunft bzw. Beratung selbstverständlich nicht kostenlos ist.

Bitte beachten Sie dies, bevor Sie an mich herantreten.

Allgemeine Informationen

Die anwaltlichen Leistungen werden - wie bereits erwähnt - nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abgerechnet.

Es bestehen jedoch zwei Besonderheiten, auf die ich später noch eingehen werde:
1. die Gebührenvereinbarung (§ 34 RVG) und
2. die Vergütungsvereinbarung (§ 4 RVG).

Welche gesetzlichen anwaltlichen Gebühren in einem konkreten Strafrechtsfall entstehen, hängt von verschiedenen Faktoren ab, z.B. in welchem Verfahrensstand ich die Strafverteidigung übernehme.

Nähere Informationen zu den anwaltlichen Gebühren allgemein entnehmen Sie bitte folgenden Unterlagen, die Sie über die Links der Bundesrechtsanwaltskammer erhalten können:

1. Grundlagen der deutschen Anwaltsgebühren (pdf-Datei)
2. Anwaltsvergütung (pdf-Datei)
3. Gebührentabelle (pdf-Datei)
4. Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (pdf-Datei)

Kosten/Gebühren der angebotenen Dienstleistung

Keine Sorge, Sie müssen nun nicht die vorgenannten Unterlagen studieren, um selbst zu ermitteln, welche anwaltlichen Gebühren in Ihrem konkreten Fall durch die Nutzung der Auskuntserteilung/Beratung entstehen. Ich werde Ihnen die entstehenden Kosten vor der eigentlichen Auskunftserteilung/Beratung mitteilen - ähnlich einem Kostenvoranschlag wie Sie ihn sicher schon kennen, allerdings mit dem Unterschied, daß meine Mitteilung kostenlos sein wird.

Bitte beachten Sie unbedingt:

Die anwaltlichen Gebühren entstehen erst mit der ausdrücklichen Auftragserteilung, nicht schon mit der ersten Anfrage!

Zahlung der anwaltlichen Gebühren

Nach § 9 RVG kann der Rechtsanwalt von seinem Auftraggeber für die entstandenen und die voraussichtlich enstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuß fordern.

Bitte haben Sie Verständnis, daß ich die eigentliche Beratung bzw. - je nach Auftrag - die sonstige anwaltliche Tätigkeit erst dann durchführen werde, wenn der vorgenannte Vorschuß, den ich nach Autragserteilung von Ihnen verlangen werde, auf meinem Geschäftskonto eingegangen ist. Es gibt leider immer wieder Mandanten, die die Leistung eines Anwalts voll in Anspruch nehmen und dann, ohne einen solchen Vorschuß gezahlt zu haben, nach Durchführung des Auftrages keinerlei Zahlungen leisten.

Zahlung per Banküberweisung:

Sie haben die Möglichkeit, die anwaltlichen Gebühren auf mein Geschäftskonto zu überweisen.
Meine Bankverbindung werde ich Ihnen nach Autragserteilung bekanntgeben.

Wenn Sie kurzfristig eine Beratung wünschen, weil Ihr Fall dringend ist, dann sollten Sie überlegen, ob Sie die "normale" Überweisung, die von Bank zu Bank bis zu drei Tage dauern kann, oder einen schnelleren Weg wählen: per Handy.

Zahlung per Handy (SMS):

Für die Zahlung per Handy - dazu genügt die Versendung einer SMS -, empfehle ich Ihnen, sich die Internetseite www.luupay.de anzusehen. Dort finden Sie weitere Informationen. Die Kosten für diese Zahlungsart sind gering (normale SMS-Kosten; die restlichen, für die Bezahlung der Online-Rechtsberatung benötigten Dienste, sind kostenfrei). Über die entstehenden Luupay-Gebühren können Sie sich hier informieren.

Falls Sie sich bei Luupay per Handy anmelden wollen, würde ich mich freuen, wenn Sie sich auf meine Weiterempfehlung beziehen, indem Sie eine SMS an die 26262 (von luupay) mit dem Text "GO 01754969111" senden. Ihnen entsteht nur Ihre normale SMS-Gebühr.

Die Zahlung erfolgt Ihrerseits durch Versenden einer SMS an 26262 mit dem Text:
"ZAHLE [Handy-Nr. Anwalt] [Betrag Vorschuß]", wobei Sie bitte meine Handy-Nr. 01754969111 verwenden, siehe Geld versenden.

Bei der Nutzung dieses Dienstes gilt: nach Eingang des angeforderten Vorschusses auf mein Luupay-Konto, also sobald auf meinem Handy die Nachricht erscheint, daß Ihre Zahlung eingegangen ist, erfolgt die vereinbarte anwaltliche Tätigkeit.

Rückerstattung

Eine Rückerstattung der mir im Rahmen Ihres Mandats entstehenden Gebühren kommt nur dann in Betracht, wenn der Staatskasse die Kosten des Verfahrens auferlegt werden, z.B. bei einer Einstellung des Verfahrens oder bei einem freisprechenden Urteil.

Gebührenvereinbarung (§ 34 RVG)

Der Rechtsanwalt soll nach § 34 RVG mit seinem Mandanten eine Gebührenvereinbarung treffen, soweit die anwaltliche Tätigkeit u.a. in einem mündlichen oder schriftlichen Rat oder einer Auskunft (Beratung) besteht, die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt, sowie für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens. Das Muster einer solchen Gebührenvereinbarung finden Sie auf der Seite "Download".

Wenn keine Vereinbarung getroffen worden ist, erhält der Rechtsanwalt Gebühren nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts, insbesondere nach § 612 BGB. Eins ist dabei beachtenswert: Sofern der Mandant Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist, beträgt die Gebühr für die Beratung oder für die Ausarbeitung eines schrifltichen Gutachtens unabhängig vom Streit-/Gegenstandswert oder sonstigen gesetzlichen Gebühren jeweils höchstens 250,- EUR und für ein erstes Beratungsgespräch höchtens 190,- EUR.

Im Ergebnis bedeutet das, daß eine kurze Rechtsberatung im am einfachsten gelagerten Fall aufgrund einer Gebührenvereinbarung durchaus bei 20,- Euro zzgl. Umsatzsteuer beginnen kann (vgl. dazu die neueste Rechtsprechung, die eine Rechtsberatung für 20,- EUR als zulässig erachtet). Ohne eine solche Vereinbarung kostet eine Beratung in der Regel beginnend bei 50 Euro zzgl. Umsatzsteuer. Bitte beachten Sie aber, daß bei der Festsetzung der Höhe der Gebühren durchaus folgende Kriterien zu berücksichtigen sind: der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Mandanten sowie gegebenenfalls das etwaige Haftungsrisiko.

Beratungshilfe

Für den Bürger besteht unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit, kostenlose Beratungshilfe nicht nur in Angelegenheiten des Zivilrechts, des Arbeitsrechts, des Verfassungsrechts, des Verwaltungsrechts und des Sozialrechts bei einem Rechtsanwalt in Anspruch zu nehmen - lediglich eine Pauschale von 10,- EUR kann gegenüber dem Ratsuchenden geltend gemacht werden.

In Angelegenheiten des Strafrechts und des Ordnungswidrigkeitenrechts wird jedoch im Gegensatz zu den vorgenannten Rechtsgebieten lediglich Beratung gewährt. Eine Beratung ist dabei eine nicht nach außen gerichtete Tätigkeit. Sobald der Rechtsanwalt z.B. ein Telefonat mit der Polizei oder Staatsanwaltschaft führt, kommt eine Abrechnung mit der Staatskasse im Rahmen der Beratungshilfe nicht mehr in Frage.

Allerdings kommt nicht jeder Bürger, der eine Beratung im Strafrecht in Anspruch nimmt, in den Genuß der Beratungshilfe. Denn Beratungshilfe wird grundsätzlich nur gewährt, wenn der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten für eine Beratung selbst aufzubringen, keine andere Möglichkeit der Rechtsinformation besteht und das Beratungshilfeersuchen nicht mutwillig ist. Insoweit entsprechen die Voraussetzungen denen der Prozeßkostenhilfe. Die entsprechenden Regelungen finden sich im Beratungshilfegesetz. Über den Antrag auf Beratungshilfe entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Rechtsuchende seinen Wohnsitz hat. Mit der vom Amtsgericht ausgestellten Bescheinigung über die Beratungshilfe kann der Ratsuchende einen Rechtsanwalt seiner Wahl aufsuchen, ohne daß für ihn zusätzliche Kosten entstehen.

Auf der Seite "Links" finden Sie eine Broschüre über Beratungs- und Prozeßkostenhilfe im pdf-Format zum Downloaden.

Prozeßkostenhilfe

Prozeßkostenhilfe kann im Strafverfahren grundsätzlich nicht gewährt werden.

Pflichtverteidigung im Strafverfahren

Im Strafverfahren kann ein Strafverteidiger in besonderen Fällen seine Gebühren und Auslagen gegenüber der Staatskasse abrechnen. Anders als z.B. im Zivilverfahren, in dem es die Beratungs- und Prozeßkostenhilfe gibt, steht diese Art der Kostenübernahme im Strafrecht nur dann zur Verfügung, wenn der Rechtsanwalt - wie bereits oben erwähnt - lediglich eine Beratung erteilt hat, er also nicht nach außen hin tätig geworden ist. Die Staatskasse übernimmt ansonsten die Anwaltskosten, wenn ein Fall der notwendigen Verteidigung, auch Pflichtverteidigung genannt, vorliegt.

Ob Ihr Fall unter die Pflichtverteidigung fällt, muß anhand der Vorschrift des § 140 StPO (Notwendige Verteidigung) beurteilt werden.

Die Vorausetzungen der Pflichtverteidigung liegen vor, wenn

    1. die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht
        oder dem Landgericht stattfindet,
    2. dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird,
    3. das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann,
    4. der Beschuldigte sich mindestens drei Monate auf Grund richterlicher
        Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt
        befunden hat und nicht mindestens zwei Wochen vor Beginn der
        Hauptverhandlung entlassen wird,
    5. zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand
        des Beschuldigten seine Unterbringung nach § 81 StPO in Frage
        kommt,
    6. ein Sicherungsverfahren durchgeführt wird oder
    7. der bisherige Verteidiger durch eine Entscheidung von der Mitwirkung
        in dem Verfahren ausgeschlossen ist.

In anderen Fällen bestellt der Vorsitzende auf Antrag oder von Amts wegen einen Verteidiger, wenn wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, daß sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann - namentlich, weil dem Verletzten nach den §§ 397a und 406g Abs. 3 und 4 StPO ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist.

Der Verteidiger kann nach § 141 StPO auch schon während des Vorverfahrens bestellt werden. Die Staatsanwaltschaft beantragt dies, wenn nach ihrer Auffassung in dem gerichtlichen Verfahren die Mitwirkung eines Verteidigers nach § 140 Abs. 1 oder 2 StPO notwendig sein wird. Nach dem Abschluß der Ermittlungen (§ 169a StPO) ist er auf Antrag der Staatsanwaltschaft zu bestellen. Über die Bestellung entscheidet der Vorsitzende des Gerichts, das für das Hauptverfahren zuständig oder bei dem das Verfahren anhängig ist.

Vergütungsvereinbarung (§ 4 RVG)

In einigen Fällen, insbesondere wenn in Strafsachen die Staatskasse die Gebühren nicht übernimmt, behalte ich mir vor, - selbstverständlich zu Beginn des Mandats - mit meinen Mandanten eine schriftliche Vergütungsvereinbarung nach § 4 RVG dahingehend zu treffen, nach der eine höhere als die gesetzliche Vergütung gefordert werden kann. Das Muster einer Vergütungsvereinbarung finden Sie auf der Seite "Download".

Rechtsschutzversicherung

Eine Rechtsschutzversicherung kommt im Regelfall nicht für die Gebühren in einem Strafverfahren auf, weil Vorsatz- und/oder Fahrlässigkeitstaten nicht dem Versicherungsschutz unterliegen. Erkundigen Sie sich im konkreten Fall jedoch unabhängig davon bitte bei Ihrer Rechtsschutzversicherung.

Noch Fragen?

Sollten Sie zu all diesen Themen noch Fragen haben, setzen Sie sich bitte mit mir in Verbindung.

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